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   OVG Sachsen, 23.11.2011 - 4 B 248/11   

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https://dejure.org/2011,12864
OVG Sachsen, 23.11.2011 - 4 B 248/11 (https://dejure.org/2011,12864)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 B 248/11 (https://dejure.org/2011,12864)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. November 2011 - 4 B 248/11 (https://dejure.org/2011,12864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 161 Abs. 2; GG Art 1 Abs. 1, Art 20 Abs. 1, Art 19 Abs. 4
    Hauptsacheerledigung, Wohngeld, Existenzminimum, Anordnungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.11.2011 - 4 B 248/11
    Denn die offenbar verschuldeten Antragstellerinnen, die über keinerlei Rücklagen verfügen und derzeit Leistungen nach dem SGB II beziehen, könnten durch die Ablehnung der Leistungen durch die Antragsgegnerin in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Februar 2010 - BVerfGE 125, 175-260) betroffen gewesen sein, wenn die begehrten Leistungen zumindest teilweise der Deckung dieses Existenzminimums dienen sollten.
  • OVG Sachsen, 08.05.2018 - 4 B 20/18

    Wohngeld; Anordnungsgrund; Kündigungsgefahr

    Voraussetzung hierfür ist, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges und einer anschließenden Räumungsklage gerechnet werden muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 4; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2011 - 4 B 248/11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 01.12.2011 - 4 D135/11

    Prozesskostenhilfe, Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Existenzminimum

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG offen, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf Fälle des unmittelbar drohenden Wohnungsverlustes beschränken durfte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2011 - 4 B 248/11).9 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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